Ich habe vor, meinen Widerspruch in den Briefkasten der Gemeinde einzuwerfen, damit er nicht auf dem Postweg "verloren" gehen kann.
Widerspruch einzulegen: Finde ich gut!
Ich würde es allerdings nicht bei der Gemeinde einwerfen, sondern .- per Einschreiben mit Rückschein oder per Fahrradkurier
- direkt an:
Landkreis Dahme-Spreewald
Straßenverkehrsamt
Untere Verkehrsbehörde
Fontaneplatz 10
15711 Königs Wusterhausen
schicken. Die Behörden leiten Anträge zwar regelmäßig an die zuständige Stelle weiter. Eine rechtliche Verpflichtung dem Antragssteller gegenüber gibt's jedoch nicht. Außerdem weißt Du dann nie genau, wenn der Antrag bei der zuständigen Behörde angekommen ist.
Kurz & ohne weitschweifige Begründung zu formulieren, halte ich für sinnvoll. Ich würde das ungefähr so machen:
SgDuH,
gegen die durch Aufstellung von Verkehrzeichen 237 (?, am besten jedes Schild samt Standort nennen) bekanntgemacht Anordnung der Radwegbenutzungspflicht an der L401 in Wildau (Karl-Marx- und Friedrich-Engels-Straße) zwischen x und y lege ich Widerspruch ein. Die Verkehrsregelung ist rechtswidrig und verletzt unter anderen mich als Fahrradfahrer, der dort öfter unterwegs ist, in meinen Rechten.
Das reicht im Prinzip schon. Ich würde das wiederum im Eilverfahren durchzusetzen versuchen und deshalb zusätzlich schreiben:
Ich beantrage außerdem, die Vollziehung der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht gemäß § 80 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auszusetzen und die Schilder dort zunächst bis zum Abschluss des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens unwirksam zu machen. Dem Antrag haben Sie stattzugeben, weil mein Aussetzungs- Ihr Vollziehungsinteresse überwiegt. Die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht dort ist offensichtlich rechtswidrig und wird daher nach Lage der Dinge im Widerspruchsverfahren aufzuheben sein. Sie haben daher den Vollzug schon jetzt auszusetzen. Den Eingang Ihrer Entscheidung über die diesen Aussetzungsantrag erwarte ich bis Datum (in 1 bis 3 Monaten, je nachdem wie lange die Schilder dort schon stehen). Wenn Sie die Vollziehung bis dahin nicht ausgesetzt haben, werde ich ohne weitere Ankündigung gem. § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Cottbus die Anordnung der aufschiebenden Wirkung meines Widerspruchs beantragen. Das ist unbestritten statthaft und zulässig (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.09.2010, Aktenzeichen: 11 CS 10.2164, und Beschl. v. 07.12.2006, Aktenzeichen: 11 CS 06.2450, VG Potsdam, Beschl. v. 06.06.2013, Aktenzeichen: 10 L 134/13)
Lass das aber bitte weg, wenn Du nicht tatsächlich bei Ablauf der Frist gleich vor Gericht ziehen willst. Leere Drohungen dürften zur Abstumpfung & erhöhten Resistenz gegenüber berechtigten Forderungen führen...
Ich wünsche: Viel Erfolg!