ironrabuman
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Genauso ist das und wäre es auch, wenn das Auto auf einer nicht vorfahrtsberechtigten Straße wäre.Auto. Wenn der Fußgänger aber nach rechts läuft: Fußgänger, gerne nicht beachtet, fürs Auto hoch sanktioniert.
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Genauso ist das und wäre es auch, wenn das Auto auf einer nicht vorfahrtsberechtigten Straße wäre.Auto. Wenn der Fußgänger aber nach rechts läuft: Fußgänger, gerne nicht beachtet, fürs Auto hoch sanktioniert.
Ja sicher, das Auto biegt nämlich erst ab, wenn das Lenkrad eingeschlagen wird. Daher ist der erste Fall noch Geradeausfahren.Sicher? So eindeutig finde ich diese Formulierung nämlich nicht.
In dem von dir gezeichneten Bild ist der Autofahrer zu dem Moment noch nicht abbiegend. Die gleiche Begegnung könnte genauso stattfinden, wenn der Autofahrer geradeaus weiter fährt.
OK, mein Fehler in der Zeichnung. In echt war's eine T-Kreuzung, wo das Auto überhaupt nicht hätte geradeaus fahren können.In dem von dir gezeichneten Bild ist der Autofahrer zu dem Moment noch nicht abbiegend. Die gleiche Begegnung könnte genauso stattfinden, wenn der Autofahrer geradeaus weiter fährt.
Nein, das ändert nichts.OK, mein Fehler in der Zeichnung. In echt war's eine T-Kreuzung, wo das Auto überhaupt nicht hätte geradeaus fahren können.
Was ändert das?
In Abs. 3 § 9 der STVO steht das so nicht geschrieben! Da steht: "....Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten." Man darf Fußgänger nicht plattfahren. Das ist aber kein Vorrang. Auch in Absatz 5 und 6 wird das nicht gesagt.
Selbst die Auto Lobby schreibt dazu:
https://www.adac.de/verkehr/recht/verkehrsvorschriften-deutschland/verkehrsverstoesse-fussgaenger/
Auto biegt ab: Wer hat Vorrang?
Personen, die die Fahrbahn zu Fuß überqueren, haben Vorrang gegenüber abbiegenden Fahrzeugen. Der Abbiegende muss auf Fußgängerinnen und Fußgänger besondere Rücksicht nehmen und wenn es nötig ist warten. Dies gilt übrigens auch für Fahrzeuge, die einen Kreisverkehr verlassen. Wer dagegen verstößt und Fußgängerinnen und Fußgänger gefährdet, dem drohen 140 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. Radfahrende müssen in diesem Fall 70 Euro bezahlen und erhalten einen Punkt.
Die Wartepflicht des abbiegenden Autofahrers bzw. der abbiegenden Autofahrerin besteht auch gegenüber Kindern, die mit ihrem Fahrrad auf dem Gehweg fahren. Wie auch gegenüber erwachsenen Radfahrenden, die auf dem Gehweg fahren und Kinder begleiten. Allerdings müssen radelnde Kinder und Begleitpersonen beim Überqueren der Fahrbahn vom Rad absteigen.
Das man beim Abbiegen die Straße in ursprünglich Fahrtrichtung querenden Fußgänger erst durchlassen muss, war doch gar nicht die Frage, sondern ob bei gleichrangigen Straßen der Fußgänger gleichberechtigt dem Autoverkehr ist, wenn dieser auf der Kreuzung abbiegt. Und dies ist nicht der Fall.
Im Fall Blau muss das Auto warten, im Fall Grün nicht.
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