ad-mh
Am Ausbauende des RS1 - Mülheim Speldorf
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Das ist ein ganz normaler Unfall, nur ohne Kollision der Beteiligten. Da muss der Geschädigte nachweisen, dass er kausal durch das Verhalten des Anderen geschädigt wurde. Der Gegener kann immer argumentieren, dass man sich ohne Zusammenhang durch einen eigenen Fahrfehler selbst geschädigt hat.
Einen "Beweis des ersten Anscheins" gibt es hingegen in einigen Fällen.
Kommt es hierbei zu einem Unfall, so wird das Alleinverschulden des Anderen erst einmal (wiederlegbar) vermutet.
Nehmen wir einfach ein Beispiel und lesen im Gesetzestext nach; Beispiel § 9 V StVO.
https://dejure.org/gesetze/StVO/9.htmlAm Ende steht: "...erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen." Diese Formulierung ist ein Hinweis auf den "Beweis des ersten Anscheins."
Also haben wir bei § 9 V StVO beim Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren einen "Beweis des ersten Anscheins" vorliegen. Fällt ein Radfahrer in unmittelbarer Nähe hinter einem Rückwärtsfahrenden ohne Kollision vom Rad, so wird ein Verschulden erst einmal vermutet. Der Gegenbeweis obliegt dann dem Rückwärtsfahrenden.
Einen "Beweis des ersten Anscheins" gibt es hingegen in einigen Fällen.
Kommt es hierbei zu einem Unfall, so wird das Alleinverschulden des Anderen erst einmal (wiederlegbar) vermutet.
Nehmen wir einfach ein Beispiel und lesen im Gesetzestext nach; Beispiel § 9 V StVO.
https://dejure.org/gesetze/StVO/9.htmlAm Ende steht: "...erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen." Diese Formulierung ist ein Hinweis auf den "Beweis des ersten Anscheins."
Also haben wir bei § 9 V StVO beim Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren einen "Beweis des ersten Anscheins" vorliegen. Fällt ein Radfahrer in unmittelbarer Nähe hinter einem Rückwärtsfahrenden ohne Kollision vom Rad, so wird ein Verschulden erst einmal vermutet. Der Gegenbeweis obliegt dann dem Rückwärtsfahrenden.
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