Ich finde es interessant, die Sachlage mal zusammenzutragen. Deshalb bitte ich um Nachsicht, dass ich das Thema vertiefe.
Klugscheißmodus: Falsch. Schon die StVO ist eine Verordnung, kein Gesetz. Allerdings glaub' ich Bundesrats-zustimmungspflichtig.
Inhaltlich hast aber Recht. Im Gegensatz zum Radfahrstreifen oder Vorschriften zur Beschaffenheit (und damit Zulässigkeit der Benutzungspflicht), die eben nicht in der StVO geregelt sind, und damit den meisten Menschen niemals unterkommen, ist der Schutzstreifen immerhin in einer Anlage zur StVO erwähnt, von der immerhin jeder schon mal gehört hat. Allerdings nur als Anwendungsfall des Zeichens 340 "Leitlinie" und nicht als eigenständiges Konzept:
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@incognitus Ich lese da heraus, dass man Leitlinien nicht überfahren darf, wenn... An der Unfallstelle in Nürnberg muss der Radfahrer leider die Leitlinie überfahren. Ob die Leitlinie so zulässig ist, weil man ja gar nicht anders kann, als sie zu überfahren, sei dahingestellt. Man muss auf den restlichen Verkehr achten.
Du zitierst die Sicht des ADFC. In der StVO kann ich das so nicht erkennen. Dort wird der Begriff "Schutzstreifen" neben o. g. Anlage noch ein einziges Mal erwähnt, und zwar in §45 Abs. 9 als Ausnahme von der Regel, dass Verkehrszeichen nur im begründeten Fall aufgestellt werden dürfen.
Ich habe keine Primärquelle gefunden, die beschreibt, welche Wirkung Zeichen 340 in der Verwendung als "Schutzstreifen" genau entfalten soll. Ich meine, es ist lediglich ein Anwendungsfall für Zeichen 340, welches dann eben die Vorsicht beim Überfahren der gestrichelten Linie regelt.
Woher nimmst Du übrigens, dass ein Schutzstreifen nicht benutzungspflichtig ist und auch nicht mittels Lolli gemacht werden darf?