ich hatte ja über Weihnachten das NRW Verkehrsministerium angeschrieben und angeregt, so wie auch seit längerem in Österreich und nun auch in Baden-Würtemberg die Überholabstände behördlicherseits zu messen.
Darauf erhielt ich nun gestern Antwort.
Dort heißt es nun u.a.:
Die Verkehrsunfallzahlen unter Beteiligung von Fahrradfahrenden waren, entgegen des Landestrends, im letzten Jahr im xxxx-Kreis leicht rückläufig. Eine Auswertung hinsichtlich Unfällen bei denen
ungenügender Seitenabstand unfallursächlich war ergab drei Verunglückte in drei unterschiedlichen Kommunen. Eine Häufung oder besonders auffällige Bereiche konnten somit nicht identifiziert werden.
Die Polizei des xxxx-Kreises führt neben Maßnahmen der Verkehrsüberwachung auch verkehrsunfallpräventive Maßnahmen
insbesondere für Kinder und Senioren auf Pedelecs durch.
und weiter:
Messgeräte, die u. a. der amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs dienen, müssen zugelassen und geeicht sein. Dafür ist die Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) gemäß § 14 Abs. 3 MessEG zuständig. Von dort wurde mir mitgeteilt, dass bislang kein Messgerät solcher Art zur Prüfung vorgelegt wurde.
In diesem Zusammenhang ist der „Open-Bike-Sensor“ lediglich als Hilfsmittel zur privaten Nutzung zu bewerten, da dieser keine Voraussetzungen hinsichtlich Anbringung oder Justierung erfüllen muss und somit höchstens Anhaltspunkte liefern kann.
Als gerichtsverwertbares Verfahren dient dieser somit nicht.
und
Die Überwachung des Seitenabstandes beim Überholen von Radfahrenden wird seitens Polizei NRW durchgeführt, ist jedoch personalaufwändig und orientiert sich daher maßgeblich an der jeweiligen Verkehrsunfalllage einer KPB. Um u. a. diesem Aspekt Rechnung zu tragen, kommt eine rechnerische Methode zum Einsatz mit der man prüfen kann, ob auf einer Fahrbahn grundsätzlich eine ausreichende Breite vorhanden ist, damit ein gefahrloses Überholen gemäß § 5 (4) StVO möglich ist.
Liegt nach vorheriger Prüfung keine ausreichende Breite vor, können an diesen Örtlichkeiten Verstöße dieser Art detektiert und geahndet werden.
Nun würde mich mal interessieren, wie ihr das seht.
Ich frage mich zum einen, wieso hier argumentiert wird, dass keine geeigneten Messgeräte zur Verfügung stehen. Sind in B-W die Vorschriften andere oder hat man sich dort mehr Zeit für die Prüfung, wie es gehen könnte als für die Argumentation, warum es in NRW nicht geht, genommen?
Der Hinweis bzgl. des Open-Bike-Sensors ist für mich nicht relevant, da weder ich das beantragt habe noch das Gerät dafür gedacht ist.
Und letztendlich die Formulierung im letzten Absatz: kommt eine rechnerische Methode zum Einsatz mit der man prüfen kann - das heißt für mich, man könnte, wenn man denn wollte, ich habe es aber noch nicht erlebt, dass man hier will. Wenn es tatsächlich so wäre würde man formulieren "kommt eine rechnerische Methode zum Einsatz, mit der geprüft wird". Sorry für diese vielleicht kleinlich erscheinende Spitzfindigkeit, aber es gibt genügend Stellen, bei der eine unübersichtliche Kurve kommt, eine durchgezogene Linie vorhanden ist und damit faktisch eindeutig ein Überholverbot besteht. Diese dürften auch den Behörden bekannt sein und gerade dort sollte diese Methode zum Einsatz kommen aber da ist weit und breit keine Polizei zu sehen. Solche Stellen dürfte imho aber jeder kennen.
Auch mir ist klar, dass die Polizei noch viel anderes zu tun hat und auch dort Personalnot vorhanden ist, wenn man aber solche Vorschriften wie mit der letzten Novelle der StVO erläßt, sollte man auch in der Lage und Willens sein, dass zumindest stichprobenartig zu kontrollieren und auch medial darauf aufmerksam zu machen. Das Schreiben signalisiert, dass man vorerst keinen Handlungsbedarf sieht und alles bleibt wie es ist.