Mal ein kleiner juristischer Exkurs:
Zunächst der Wortlaut des § 153 Abs.1 StPO:
§ 153 (1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
Und jetzt im Vergeich dazu der Wortlaut des § 153a Abs.1 StPO, der wohl im Fall Ullrich angewandt wurde:
§ 153a (1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
1.zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, oder
6.an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 5 entsprechend
In der ersten Vorschrift ist Voraussetzung, daß die Schuld gering wäre.
Betonung liegt auf dem Wort "wäre"
Es wird keine Schuld vorausgesetzt.
Anders bei der Einstellung gegen eine Geldauflage, da muß die Schuld gegeben sein.
Insofern verwundern mich schon die Aussagen von Ulle zu seiner Unschuld und den Vorwürfen Richtung Staatsanwaltschaft Bonn.
Wenn er ein reines Gewissen hätte, hätte er es meines Erachtens ruhig auf ein Verfahren ankommen lassen können.
Im Falle eines Freispruchs hätte die Staatskasse zudem auch noch alle Kosten getragen.
Ergo hat er mit seiner Zustimmung zu der Einstellung seine Schuld eingeräumt, es sei denn, sein Anwalt hat ihm alles völlig falsch erklärt.