Thors Hammer
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Ja, ich bin Betreiber der Webseite (in dem Zuge möchte ich mich kurz entschuldigen, dass ich bislang ausschließlich zu "meiner" Seite beigetragen habe. Weitere Beiträge folgen sicher!)
Eine etwas lange Antwort, vielleicht können damit in Zukunft noch mehr Kataloge & Datenbanken an die Öffentlichkeit gelangen. Unsere "Lösung" gibt es im 3. Absatz. Davor kommt eine etwas längere Einleitung:
Mit der EU-RL 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.4.2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (EU-Urheberrechts-RL oder DSM-RL) modifiziert der europäische Gesetzgeber das „notice-and-take-down-Verfahren“(vgl. Art. 17 Abs. 3 DSM-RL), welches auf Art. 14 der E-Commerce-RL beruht. Nach diesem Verfahren müssen Host Provider, wie bereits dargestellt, grundsätzlich erst dann aktiv werden, wenn sie von Rechteinhabern auf urheberrechtsverletzende Inhalte aufmerksam gemacht worden sind (siehe bisherige Ausführungen zur Störerhaftung). Nach der neuen DSM-RL können sich nun einige Diensteanbieter nicht mehr auf diese Haftungsprivilegierung berufen. Stattdessen werden bestimmte Diensteanbieter nach der neuen Richtlinie bei Untätigkeit nicht nur als Störer, sondern auch als Täter angesehen (Wandtke NJW 2019, 1841 (1846)).
(BeckOK UrhR/Reber, 31. Ed. 1.5.2021, UrhG § 97 Rn. 64)
„Online-Inhaltsweitergabedienste“ (Online Content Sharing Service Providers) werden in Erwägungsgrund 62 DSM-RL sowie Art. 2 Nr. 6 S. 1 DSM-RL als Anbieter von solchen Diensten definiert, deren wichtigster Zweck es zumindest auch ist, eine große Menge von urheberrechtlich geschützten Inhalten zu speichern und Nutzern das Hochladen und Weiterleiten dieser Inhalte zu ermöglichen, um daraus Gewinne zu erzielen, indem die Inhalte mit dem Ziel, ein größeres Publikum anzuziehen, strukturiert und beworben werden, auch indem die Inhalte Kategorien zugeordnet werden und gezielte Werbung in die Inhalte eingefügt wird. Betroffen sind insbesondere Online-Plattformen wie YouTube, Facebook, Instagram und Twitter. Solche Plattformen sollen gem. Art. 17 der Richtlinie für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer haftbar gemacht werden können, sofern sie nicht entsprechende Lizenzverträge mit den Rechteinhabern abschließen.
(BeckOK UrhR/Reber, 31. Ed. 1.5.2021, UrhG § 97 Rn. 64)
Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Richtlinie sind nach Art. 2 Nr. 6 S. 2 DSM-RL insbesondere nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien wie zB Wikipedia. An kleinere Unternehmen, deren Dienste der Öffentlichkeit in der EU seit weniger als drei Jahren zur Verfügung stehen und deren Jahresumsatz zehn Mio. EUR nicht übersteigt, werden gem. Art. 17 Abs. 6 DSM-RL geringe Anforderungen gestellt: Deren Verantwortung beschränkt sich darauf, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Erlaubnis für die öffentliche Wiedergabe oder Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen einzuholen, und nach Erhalt eines hinreichend begründeten Hinweises von den Rechteinhabern unverzüglich zu handeln, um den Zugang zu den entsprechenden Werken und sonstigen Schutzgegenständen zu sperren bzw. die entsprechenden Werke und sonstigen Schutzgegenstände von ihren Internetseiten zu entfernen.
Im Übrigen gilt: Für die Schadensersatzhaftung gilt das Haftungsprivileg des § 10 TMG. Das bedeutet, dass vor Kenntnisnahme der Rechtsverletzung bzw. dessen Offensichtlichkeit eine Schadensersatzhaftung nicht in Betracht kommt (§ 10 S. 1 Nr. 1 TMG). Nach Kenntniserlangung muss der Diensteanbieter unverzüglich tätig werden, um den Zugang zu den rechtsverletzenden Inhalten zu sperren oder zu entfernen, andernfalls haftet er selber neben dem Rechtsverletzer auf Schadensersatz für die öffentliche Zugänglichmachung des Werks. Die Schadensersatzplicht setzt ab dem Zeitpunkt ein, in dem der Diensteanbieter in zumutbarer Weise die Rechtsverletzung hätte beseitigen können (§ 10 S. 1 Nr. 2 TMG).
Ergo: Es könnte sein, dass im Zukunft einzelne Marken gegen die Darstellung der Kataloge Protest einlegt. Bislang ist dies nicht geschehen, auch Gespräche auf der EUROBIKE mit den (aktiven) Herstellern verliefen entspannt bis harmonisch. Für uns überwiegt der Mehrwert, zumal ein möglicher Schaden äußerst gering ausfallen dürfte. Die Werke und Kataloge werden in keister Weise monetarisiert. Es geht einzig & allein darum, das Wissen und die Begeisterung für alte Fahrräder zu teilen und zu steigern.
Weitere (auch kritische) Anregungen sind sehr willkommen
Eine etwas lange Antwort, vielleicht können damit in Zukunft noch mehr Kataloge & Datenbanken an die Öffentlichkeit gelangen. Unsere "Lösung" gibt es im 3. Absatz. Davor kommt eine etwas längere Einleitung:
Mit der EU-RL 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.4.2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (EU-Urheberrechts-RL oder DSM-RL) modifiziert der europäische Gesetzgeber das „notice-and-take-down-Verfahren“(vgl. Art. 17 Abs. 3 DSM-RL), welches auf Art. 14 der E-Commerce-RL beruht. Nach diesem Verfahren müssen Host Provider, wie bereits dargestellt, grundsätzlich erst dann aktiv werden, wenn sie von Rechteinhabern auf urheberrechtsverletzende Inhalte aufmerksam gemacht worden sind (siehe bisherige Ausführungen zur Störerhaftung). Nach der neuen DSM-RL können sich nun einige Diensteanbieter nicht mehr auf diese Haftungsprivilegierung berufen. Stattdessen werden bestimmte Diensteanbieter nach der neuen Richtlinie bei Untätigkeit nicht nur als Störer, sondern auch als Täter angesehen (Wandtke NJW 2019, 1841 (1846)).
(BeckOK UrhR/Reber, 31. Ed. 1.5.2021, UrhG § 97 Rn. 64)
„Online-Inhaltsweitergabedienste“ (Online Content Sharing Service Providers) werden in Erwägungsgrund 62 DSM-RL sowie Art. 2 Nr. 6 S. 1 DSM-RL als Anbieter von solchen Diensten definiert, deren wichtigster Zweck es zumindest auch ist, eine große Menge von urheberrechtlich geschützten Inhalten zu speichern und Nutzern das Hochladen und Weiterleiten dieser Inhalte zu ermöglichen, um daraus Gewinne zu erzielen, indem die Inhalte mit dem Ziel, ein größeres Publikum anzuziehen, strukturiert und beworben werden, auch indem die Inhalte Kategorien zugeordnet werden und gezielte Werbung in die Inhalte eingefügt wird. Betroffen sind insbesondere Online-Plattformen wie YouTube, Facebook, Instagram und Twitter. Solche Plattformen sollen gem. Art. 17 der Richtlinie für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer haftbar gemacht werden können, sofern sie nicht entsprechende Lizenzverträge mit den Rechteinhabern abschließen.
(BeckOK UrhR/Reber, 31. Ed. 1.5.2021, UrhG § 97 Rn. 64)
Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Richtlinie sind nach Art. 2 Nr. 6 S. 2 DSM-RL insbesondere nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien wie zB Wikipedia. An kleinere Unternehmen, deren Dienste der Öffentlichkeit in der EU seit weniger als drei Jahren zur Verfügung stehen und deren Jahresumsatz zehn Mio. EUR nicht übersteigt, werden gem. Art. 17 Abs. 6 DSM-RL geringe Anforderungen gestellt: Deren Verantwortung beschränkt sich darauf, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Erlaubnis für die öffentliche Wiedergabe oder Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen einzuholen, und nach Erhalt eines hinreichend begründeten Hinweises von den Rechteinhabern unverzüglich zu handeln, um den Zugang zu den entsprechenden Werken und sonstigen Schutzgegenständen zu sperren bzw. die entsprechenden Werke und sonstigen Schutzgegenstände von ihren Internetseiten zu entfernen.
Im Übrigen gilt: Für die Schadensersatzhaftung gilt das Haftungsprivileg des § 10 TMG. Das bedeutet, dass vor Kenntnisnahme der Rechtsverletzung bzw. dessen Offensichtlichkeit eine Schadensersatzhaftung nicht in Betracht kommt (§ 10 S. 1 Nr. 1 TMG). Nach Kenntniserlangung muss der Diensteanbieter unverzüglich tätig werden, um den Zugang zu den rechtsverletzenden Inhalten zu sperren oder zu entfernen, andernfalls haftet er selber neben dem Rechtsverletzer auf Schadensersatz für die öffentliche Zugänglichmachung des Werks. Die Schadensersatzplicht setzt ab dem Zeitpunkt ein, in dem der Diensteanbieter in zumutbarer Weise die Rechtsverletzung hätte beseitigen können (§ 10 S. 1 Nr. 2 TMG).
Ergo: Es könnte sein, dass im Zukunft einzelne Marken gegen die Darstellung der Kataloge Protest einlegt. Bislang ist dies nicht geschehen, auch Gespräche auf der EUROBIKE mit den (aktiven) Herstellern verliefen entspannt bis harmonisch. Für uns überwiegt der Mehrwert, zumal ein möglicher Schaden äußerst gering ausfallen dürfte. Die Werke und Kataloge werden in keister Weise monetarisiert. Es geht einzig & allein darum, das Wissen und die Begeisterung für alte Fahrräder zu teilen und zu steigern.
Weitere (auch kritische) Anregungen sind sehr willkommen