AW: Berliner Stammtisch und Wochenendtour - Teil 2
Hallo zusammen!
Was bisher geschah
Am 16.05. waren wir im geschlossenen Verband von 17 RadlerInnen unterwegs. An der Straße „Am Schwielowsee“, kurz hinter dem Schwielowsee-Resort wurde Buddelking von einem Autofahrer (Baujahr 1289 nach burmesischem Kalender) von hinten umgefahren
Einer der angeforderten Polizei-Beamten zeichnete sich durch einen recht ruppigen Umgangston aus. Meinen Hinweis auf §27 StVO (Geschlossener Verband) konterte er mit einer angeblichen Kennzeichnungspflicht von Führungs- und Schlussfahrzeug. Über den gesamten Zeitraum der Unfallaufnahme meinte er uns über Radwege belehren zu müssen
Ich habe nach einiger Überlegung die Internetwache der Polizei Brandenburg bemüht und mich über fehlendes Fachwissen und die unfreundliche Art beschwert :droh: Das ganze wurde eine Dienstaufsichtsbeschwerde und am gestrigen Dienstag bin ich nach der Arbeit zu einem Gespräch mit dem Dienststellenleiter (5 silberne Sternchen auf der Schulter) nach Werder gefahren.
Der langweilige Teil des Gesprächs
Der Dienststellenleiter bestätigte, dass der Beamte etwas einfacher gestrickt sei. Ein klassischer Befehlsempfänger, dem es manchmal an Feingefühl fehle. Offensichtlich hat ihn ziemlich gestört, dass ich auf seine einleitende Belehrung zum Thema Radwege reagiert habe.
Fazit: Wir waren beide der Meinung, dass der Beamte unglücklich und der Situation nicht angemessen reagiert hat. Er ist innerhalb einer Woche zwei Mal zum Gespräch mit dem Dienststellenleiter vorgeladen worden, was ihm sicherlich nicht angenehm war. Ob und wie weit sich sein Verhalten in Zukunft ändern wird ist natürlich fraglich. Auf die Forderung nach dienstrechtlichen Konsequenzen habe ich dann auch verzichtet, da sinnlos.
Der Teil des Gesprächs für Hochpulser und JuristInnen
Im rechtlich/fachlichen Teil ging es um zwei Fragen
a) Ist der Radweg zumutbar?
b) Wie verhält es sich mit §27 StVO (Geschlossener Verband)?
Um die erste Frage mal ganz schnell zu beantworten habe ich ihm ein paar
Bilder vorgelegt. Da hat sogar er eingesehen, dass der Radweg in diesem Zustand objektiv nicht zumutbar ist und eine gefahrlose Auffahrt an der Stelle, wo es besser wird nicht möglich ist, da die Bordsteinkante nicht weit genug abgesenkt ist.
Nun aber zum §27 StVO... tief durchatmen
... hinsetzen
... nochmals durchatmen :mex:... los geht’s
Richtig ist, dass die Aussage des Beamten, wir hätten Führungs- und Schlussfahrzeug kennzeichnen müssen, völliger Unfug ist. Das gilt nur für Fußgänger, Reiter und Kraftfahrzeuge :jumping:
Die Dienststelle Werder hat aber eine große Energie in die Klärung der Frage gelegt, ob ein geschlossener Verband von Fahrradfahrern denn noch an die Benutzungspflicht von (Sonder)Wegen gebunden ist, die mit den Zeichen 237 (Sonderweg für Fahrräder), 240 (gemeinsamer Fuß- und Radweg) oder 241 (getrennter Rad- und Fußweg) beschildert sind. Dabei ist wichtig zu wissen, dass der §27 in Absatz 1 einem Verband von Radfahrern erlaubt „zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn [zu] fahren.“ Das Problem ist, dass der Begriff „Fahrbahn“ in der §2 StVO nicht klar geregelt ist
Der Dienststellenleiter stellt sich nach Absprache mit der Straßenverkehrsbehörde Potsdam Mittelmark auf den Standpunkt,
dass in unserem Fall die „Fahrbahn“ der benutzungspflichtige Radweg ist. Den hätten wir also problemlos in Zweierreihe befahren dürfen :wut: Anderslautende Gerichtsurteile gebe ist im Land Brandenburg dazu nicht...
Meine persönliche Meinung dazu fasse ich mal sehr kurz: Ich sehe das vollkommen anders und werde den ADFC-Brandenburg und das Deutsche Institut für Urbanistik (zuständig für die Fahrradakademie und den Nationalen Radverkehrsplan) mal darauf anspitzen :aufreg:
Verdammt... ist ganz schön lang geworden... Sorry!
Schöne Grüße von der Mücke :wink2: