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Konkrete Konfliktsituationen im Verkehr

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Der Autofahrer fährt als erstes in die Kreuzung ein, er hat dann auch als erster wieder rauszufahren. Er darf nicht in der Kreuzung plötzlich stoppen, um hinter ihm fahrende Verkehrsteilnehmer, die geradeaus fahren - dann auch noch rechts - vorbeizulassen.
Wenn da rechts von hinten einer mit hoher Geschwindigkeit ankommt, unabhängig davon, ob er das darf oder nicht, ist der Autofahrer doch nicht verpflichtet, durchzuziehen und dessen Fahrbahn zu schneiden.

Der nachfolgende Verkehr hingegen hat so zu fahren, dass er jederzeit rechtzeitig anhalten kann.

Außerdem hatte die Gehwegampel geradeaus vermutlich auch grün und die Sicht auf die Kreuzung war durch die Tische oder Kästen auf dem Gehweg verdeckt. Da hört man mit der Verkehrsbeobachtung ja nicht auf, sobald man anfährt.

Bei Längsparken z.B. ist es durchaus normal, mitten im Abbiegevorgang noch einmal langsamer zu werden oder anzuhalten, weil man den Rad-/Gehweg erst einsehen kann, wenn man an den parkenden Autos vorbei und halb abgebogen ist.
 
Der schulterblick ist sogar vorgeschrieben!
Du blickst also über die Schulter und bremst ab, um einen Verkehrsteilnehmer, der hinter Dir auf der Straße fährt, rechts vorbeizulassen?

Du hast den Fall vor Augen, dass ein Fuß- bzw. Fahrradweg die Straße kreuzt und Du dann die Kreuzenden vorbeilässt. Hier fährt der Fahrradfahrer auf der Straße und hinter dem Auto in die Kreuzung ein, nicht auf einem kreuzenden Radweg.
 
Ich fahre defensiv und würde niemals mit hoher Geschwindigkeit in eine Kruezung einfahren und darauf vertrauen, dass ein Auto nicht plötzlich abbremst. Die überhöhte Geschwindigkeit ist die Teilschuld des Fahrradfahrers.
Grundsätzlich richtig, so mache ich es auch.
Die rechtsprechung sieht das aber vor... §1!
 
Du blickst also über die Schulter und bremst ab, um einen Verkehrsteilnehmer, der hinter Dir auf der Straße fährt, rechts vorbeizulassen?

Du hast den Fall vor Augen, dass ein Fuß- bzw. Fahrradweg die Straße kreuzt und Du dann die Kreuzenden vorbeilässt. Hier fährt der Fahrradfahrer auf der Straße und hinter dem Auto in die Kreuzung ein, nicht auf einem kreuzenden Radweg.
Ja klar...sonst würde ich hier jeden tag fahrradfahrer umfahren!
 
Ja klar...sonst würde ich hier jeden tag fahrradfahrer umfahren!
Weil Du denkst, dass Du mit Deinem Handeln einen Unfall verhinderst. Wenn der Fahrradfahrer aber davon ausgeht, dass Du ihn als normalen Verkehrsteilnehmer ansiehst und Dich auch so verhälst, also als vor ihm Fahrender nicht plötzlich abbremst, dann kann es durch Deine (wohlgemeinte) Fahrweise auch zum Unfall kommen.
 
Weil Du denkst, dass Du mit Deinem Handeln einen Unfall verhinderst. Wenn der Fahrradfahrer aber davon ausgeht, dass Du ihn als normalen Verkehrsteilnehmer ansiehst und Dich auch so verhälst, also als vor ihm Fahrender nicht plötzlich abbremst, dann kann es durch Deine (wohlgemeinte) Fahrweise auch zum Unfall kommen.
Ja, wenn jemand mit dem fahrrad schnell fährt und keine bremseinrichtung verbaut hat, kommt es wohl dazu!

Wieso eigentlich plötzlich?
In diesem beispiel ist das alles andere als plötzlich, lediglich der blinker wurde etwas zu spät gesetzt...
 
Du blickst also über die Schulter und bremst ab, um einen Verkehrsteilnehmer, der hinter Dir auf der Straße fährt, rechts vorbeizulassen?
Unter Umständen ja. Paragraph 9 Absatz 3 ist mitnichten auf Radwege beschränkt.

Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren.
 
Unter Umständen ja. Paragraph 9 Absatz 3 ist mitnichten auf Radwege beschränkt.

Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren.
Das ist ein Sonderfall, wenn der Radfahrer rechts neben dem Autofahrer an der roten Ampel steht und der Autofahrer rechts abbiegen möchte. Ein anderer Fall ist, dass der Autofahrer kurz vor dem Rechtsabbiegen noch den Radfahrer überholen möchte, es aber nicht schafft und den geradeaus weiter fahrenden Fahrradfahrer berührt. Dann hat ein geradeaus fahrender Radfahrer Vorfahrt. Vorliegend ist der Fahrradfahrer aber hinter dem Autofahrer in die Kreuzung eingefahren.

Bspw. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 12. März 1991 – 3 U 126/90, Randnummer 26:

Rechtsabbiegende Autofahrer müssen damit rechnen, daß Radfahrer bei Grünlicht in Ausübung ihres Vorrechtes ungeachtet des am Fahrzeug eingeschalteten Richtungszeichens ihre Fahrt in gerader Richtung fortsetzen werden. Daß bei Lastkraftwagen in der Regel keine Vorrichtungen angebracht sind, die eine Sichtbehinderung durch das Vorhandensein eines toten Winkels ausscheiden, entlastet den Rechtsabbieger nicht. Der Rechtsabbieger muß zumindest solange mit dem Abbiegen warten, bis sichergestellt ist, daß Radfahrer, die möglicherweise im toten Winkel vor der Ampelanlage warten und dann bei Grün anfahren, in seinen Sichtbereich gelangt sind (BayObLG VRS 74, 137). Im Hinblick auf das ausdrücklich geregelte Vorrecht des § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO kann sich der Lkw-Fahrer in derartigen Fällen nicht darauf berufen, die Radfahrer müßten ihrerseits die beschränkte Sichtmöglichkeit eines Lkw-Fahrers in Betracht ziehen und ihrerseits hierauf Rücksicht nehmen (OLG Hamm VRS 73, 280). Der Abbieger ist wegen des Vorrangs des Radfahrers mit einem Wartepflichtigen zu vergleichen, der in eine bevorrechtigte Straße einfahren muß, ohne ausreichende Sicht auf den bevorrechtigten Verkehr zu haben. Hier ist allgemein anerkannt, daß sich der Wartepflichtige "eintasten" muß, also sehr langsam, stets bremsbereit einzufahren hat und bei gegebenem Anlaß sofort bremsen muß. Damit soll erreicht werden, daß einerseits der bevorrechtigte Verkehr genügend Zeit hat, sich auf dieses Eintasten einzurichten und andererseits, daß der Wartepflichtige nahezu ohne Anhalteweg anhalten kann, wenn er einen bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer wahrnimmt. Damit kann vermieden werden, daß ein Radfahrer vom Rechtsabbieger überrollt oder mit großer Wucht weggeschleudert wird (OLG München VRS 77, 261).
 
Wenn der Fahrradfahrer auf einem Radweg fährt, der die Straße kreuzt, dann ist das richtig. Hier gibt es keinen kreuzenden Radweg, der Fahrradfahrer fährt auf der Straße hinter dem Autofahrer in die Kreuzung ein.
Das hat überhaupt nichts mit kreuzenden Radwegen oder dem nachfolgenden Verkehr zu tun.
"Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten."
Das gilt immer beim Abbiegen, selbst auf abbiegenden Hauptstraßen.

Grüße
 
Irgendwie habe ich gerade ein Deja-vu: Hatten wir diese Argumente nicht schon alle mal mindestens zwei- bis dreimal? Okay, ich vergaß, noch nicht von jedem.
Eben.
Übrig bleibt nur "Auf seinen Grabstein stand: "Er hatte recht!"
Paragraph 1 gilt übrigens für alle, ich glaube das noch nicht gelesen zu haben.
 
Bspw. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 12. März 1991 – 3 U 126/90, Randnummer 26 Der Abbieger ist wegen des Vorrangs des Radfahrers mit einem Wartepflichtigen zu vergleichen, der in eine bevorrechtigte Straße einfahren muß, ohne ausreichende Sicht auf den bevorrechtigten Verkehr zu haben. Hier ist allgemein anerkannt, daß sich der Wartepflichtige "eintasten" muß, also sehr langsam, stets bremsbereit einzufahren hat und bei gegebenem Anlaß sofort bremsen muß. Damit soll erreicht werden, daß einerseits der bevorrechtigte Verkehr genügend Zeit hat, sich auf dieses Eintasten einzurichten und andererseits, daß der Wartepflichtige nahezu ohne Anhalteweg anhalten kann, wenn er einen bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer wahrnimmt.
So würde ich das Verhalten des Rechtsabbiegers in dieser Situation charakterisieren.
 
So würde ich das Verhalten des Rechtsabbiegers in dieser Situation charakterisieren.
Wäre der Fall so, dass der geradeaus fahrende Radfahrer neben dem rechtsabbiegenden Autofahrer an der roten Ampel wartet, wäre das zutreffend. Der Unterschied hier ist, dass der Radfahrer hinter dem Autofahrer einige Zeit später in die Kreuzung einfährt, der Autofahrer mit angepasster Geschwindigkeit die Kreuzung auch vor dem Radfahrer verlassen könnte, aber dann abbremst.
 
Ja, und?
Er bremst, weil er erst mal auf den Gehweg schaut oder den Radfahrer mit hoher Geschwindigkeit kommen sieht. Was macht es für einen Unterschied?
Was wäre, wenn der Radfahrer ihm stattdessen in die Seite gefahren wäre?
 
Ja, und?
Er bremst, weil er erst mal auf den Gehweg schaut oder den Radfahrer mit hoher Geschwindigkeit kommen sieht. Was macht es für einen Unterschied?
Was wäre, wenn der Radfahrer ihm stattdessen in die Seite gefahren wäre?
Und da liegt der Unterschied unserer Bewertung. Der Autofahrer hätte nach dem Anfahren mit angepasster Geschwindigkeit die Kreuzung auch vor dem Radfahrer verlassen können. IMO liegt eine Kurzschlussreaktion des Autofahrers vor (wenn er den Radfahrer gesehen hat). Er bremst plötzlich ab, weil er denkt, nur so einen Unfall verhindern zu können. Der Radfahrer denkt: Wenn er normal weiterfährt, dann ist er abgebogen, wenn ich über die Kreuzung fahre. Das wird durch das plötzliche Bremsen aus Sicht des Radfahrers konterkariert, der nun nicht mehr bremsen kann, nach links ausweichen möchte und dann in das Auto reinfährt. Er versucht nicht mal, nach rechts auszuweichen, weil er davon ausgeht, dass der Autofahrer den Abbiegevorgang fortsetzen würde. Es liegt kein Fall des § 9 Abs. 3 StVO vor.
 
Was für eine Diskussion. OK, das darf man.

Es scheint mir so, dass Jadocus Quark schreibt, als ob er der Fixiefahrer war und sich nun rechtfertigen will.

So kann ich mir die Gerichtsverhandlung vorstellen. Passiert ist passiert. Jetzt geht es darum, dem Gegner zumindest diese Mitschuld zuzuweisen, damit die eigenen Kosten geringer ausfallen. Vielleicht geht das Gericht ja darauf ein.
 
Was für eine Diskussion. OK, das darf man.

Es scheint mir so, dass Jadocus Quark schreibt, als ob er der Fixiefahrer war und sich nun rechtfertigen will.

So kann ich mir die Gerichtsverhandlung vorstellen. Passiert ist passiert. Jetzt geht es darum, dem Gegner zumindest diese Mitschuld zuzuweisen, damit die eigenen Kosten geringer ausfallen. Vielleicht geht das Gericht ja darauf ein.
Interessant, dass Du mir nich einmal zubilligst, meine Bewertung, die von Deiner abweicht, darstellen zu können, ohne mir Motive zu unterstellen, die finazieller Natur sind. Vll. magst Du auch den Versuch unternehmen, zu akzeptieren, dass wir beide unterschiedliche Bewertungen vornehmen. Das gilt nicht nur für Dich, sondern auch für alle anderen, die mich scharf, teils mit unsachlichen Einzeilern, angegriffen haben.
 
Der Autofahrer hätte nach dem Anfahren mit angepasster Geschwindigkeit die Kreuzung auch vor dem Radfahrer verlassen können. IMO liegt eine Kurzschlussreaktion des Autofahrers vor (wenn er den Radfahrer gesehen hat). Er bremst plötzlich ab, weil er denkt, nur so einen Unfall verhindern zu können.
Der autofahrer vergewissert sich (in seiner eigenen geschwindigkeit) ob er den abbiegevorgang einleiten und vollziehen kann. Hier bemerkt er offensichtlich, dass ein radfahrer von hinten kommt.
Er macht alles richtig, indem er den vorgang abbricht und abwartet.
Er geht im zweifel auf nummer sicher.

Der Radfahrer denkt: Wenn er normal weiterfährt, dann ist er abgebogen, wenn ich über die Kreuzung fahre. Das wird durch das plötzliche Bremsen aus Sicht des Radfahrers konterkariert, der nun nicht mehr bremsen kann, nach links ausweichen möchte und dann in das Auto reinfährt. Er versucht nicht mal, nach rechts auszuweichen, weil er davon ausgeht, dass der Autofahrer den Abbiegevorgang fortsetzen würde. Es liegt kein Fall des § 9 Abs. 3 StVO vor.
Hier ist der punkt, der radfahrer kann bauartbedingt nicht kontrolliert bremsen.
Daher entscheidet er sich auszuweichen, er geht hier davon aus, dass der autofahrer ihn übersieht...
 
Und da liegt der Unterschied unserer Bewertung. Der Autofahrer hätte nach dem Anfahren mit angepasster Geschwindigkeit die Kreuzung auch vor dem Radfahrer verlassen können. IMO liegt eine Kurzschlussreaktion des Autofahrers vor (wenn er den Radfahrer gesehen hat). Er bremst plötzlich ab, weil er denkt, nur so einen Unfall verhindern zu können. Der Radfahrer denkt: Wenn er normal weiterfährt, dann ist er abgebogen, wenn ich über die Kreuzung fahre. Das wird durch das plötzliche Bremsen aus Sicht des Radfahrers konterkariert, der nun nicht mehr bremsen kann, nach links ausweichen möchte und dann in das Auto reinfährt. Er versucht nicht mal, nach rechts auszuweichen, weil er davon ausgeht, dass der Autofahrer den Abbiegevorgang fortsetzen würde. Es liegt kein Fall des § 9 Abs. 3 StVO vor.
Wie kommst Du auf eine Kurzschlussreaktion?
Der Autofahrer bremst, weil für ihn die Verkehrssituation unklar erscheint. Zudem war er vorher schon langsam unterwegs. Er macht also alles richtig.
Der Radler müsste stattdessen mit angepasster Geschwindigkeit und bremsbereit unterwegs sein. Er war keins von beiden.
 
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