Unter Umständen ja. Paragraph 9 Absatz 3 ist mitnichten auf Radwege beschränkt.
Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren.
Das ist ein Sonderfall, wenn der Radfahrer rechts neben dem Autofahrer an der roten Ampel steht und der Autofahrer rechts abbiegen möchte. Ein anderer Fall ist, dass der Autofahrer kurz vor dem Rechtsabbiegen noch den Radfahrer überholen möchte, es aber nicht schafft und den geradeaus weiter fahrenden Fahrradfahrer berührt. Dann hat ein geradeaus fahrender Radfahrer Vorfahrt.
Vorliegend ist der Fahrradfahrer aber hinter dem Autofahrer in die Kreuzung eingefahren.
Bspw. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 12. März 1991 – 3 U 126/90, Randnummer 26:
Rechtsabbiegende Autofahrer müssen damit rechnen, daß Radfahrer bei Grünlicht in Ausübung ihres Vorrechtes ungeachtet des am Fahrzeug eingeschalteten Richtungszeichens ihre Fahrt in gerader Richtung fortsetzen werden. Daß bei Lastkraftwagen in der Regel keine Vorrichtungen angebracht sind, die eine Sichtbehinderung durch das Vorhandensein eines toten Winkels ausscheiden, entlastet den Rechtsabbieger nicht. Der Rechtsabbieger muß zumindest solange mit dem Abbiegen warten, bis sichergestellt ist, daß Radfahrer, die möglicherweise im toten Winkel vor der Ampelanlage warten und dann bei Grün anfahren, in seinen Sichtbereich gelangt sind (BayObLG VRS 74, 137). Im Hinblick auf das ausdrücklich geregelte Vorrecht des
§ 9 Abs. 3 Satz 1 StVO kann sich der Lkw-Fahrer in derartigen Fällen nicht darauf berufen, die Radfahrer müßten ihrerseits die beschränkte Sichtmöglichkeit eines Lkw-Fahrers in Betracht ziehen und ihrerseits hierauf Rücksicht nehmen (
OLG Hamm VRS 73, 280). Der Abbieger ist wegen des Vorrangs des Radfahrers mit einem Wartepflichtigen zu vergleichen, der in eine bevorrechtigte Straße einfahren muß, ohne ausreichende Sicht auf den bevorrechtigten Verkehr zu haben. Hier ist allgemein anerkannt, daß sich der Wartepflichtige "eintasten" muß, also sehr langsam, stets bremsbereit einzufahren hat und bei gegebenem Anlaß sofort
bremsen muß. Damit soll erreicht werden, daß einerseits der bevorrechtigte Verkehr genügend Zeit hat, sich auf dieses Eintasten einzurichten und andererseits, daß der Wartepflichtige nahezu ohne Anhalteweg anhalten kann, wenn er einen bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer wahrnimmt. Damit kann vermieden werden, daß ein Radfahrer vom Rechtsabbieger überrollt oder mit großer Wucht weggeschleudert wird (
OLG München VRS 77, 261).