Taushof1234
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ja, das hatte ich.Hattest Du eine Filmaufnahme? Im Zweifel für den Angeklagten.
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ja, das hatte ich.Hattest Du eine Filmaufnahme? Im Zweifel für den Angeklagten.
Das er legal nicht durchführen konnte?weil ich ihn an seinem Überholbedürfnis gehindert hätte
Ich würde sagen, die Linie bedeutet, dass man sie nicht überfahren darf.Soweit mir bekannt bedeutet das Überholverbot
Die Diskussion wird im Nebel geführt, wenn wir nicht erfahren, was genau wie und wo vorgefallen ist. Vielleicht geht das dem Staatsanwalt genauso.Einen Typen, der es trotzdem absolut auf die Spitze getrieben hat, habe ich daraufhin im Mai letzten Jahres zur Anzeige gebracht. Nun habe ich .....
Jetzt würde mich doch mal sehr interessieren, wie ihr das so seht.
genauso!Variante B:
- Radfahrer: "Sie müssten beim Überholen 2 m Abstand zu mir einhalten; ich habe zudem das Recht, einen angemessenen Abstand zum rechten Fahrbahnrand einzuhalten, zumal dieser schadhaft ist. Sie konnten mich nicht auf zulässige Weise überholen. Deshalb kommt es auch nicht im Detail darauf an, wie groß ich meinen Abstand zum rechten Fahrbahnrand genau wähle, es entsteht Ihnen kein Nachteil."
- Autofahrer: "Grrrr. Sie haben Recht."
Ich denke diese Autofahrer Attitüde "ich habe nicht damit gerechnet, dass sie so schnell fahren" oder "warum fahren die auch so schnell, selber Schuld" ist ein großes Problem.
Ich bin letzte Woche auf einer Abfahrt mit einem Freund gefahren , ich 65 km/h er etwas schneller, zur Ortseinfahrt hin haben wir abgebremst (wahrscheinlich hatten wir noch keine 50km/h beim Ortsschild); direkt vor der Ortsschild überholt uns noch ein Auto um keine 400m später eine Vollbremsung hinzulegen, um links Abbiegen zu wollen
Ich habe meinem Freund auch gesagt, der hat bestimmt unsere Geschwindigkeit unterschätzt - scheiße war es trotzdem.
das haben wir alle leider schon zu oft erlebt - Radfahrer müssen einfach überholt werden, koste es was es wolle. Am allerbesten kommt es dann, wenn genau in dem Bereich ein Blitzer steht, schon zweimal erlebt, was ein Spaß. Da wird es schwierig mit der Argumentation warum und wieso.....
Die Aussage / Annahme "ich habe nicht damit gerechnet, dass die so schnell fahren" widerspricht genau dem, was die StVO vorsieht. So wie schon geschrieben, hat man sich im Straßenverkehr vorsichtig und umsichtig zu verhalten und aufzupassen - das gilt für Rad- wie Autofahrer. Kleiner Unterschied: der Radfahrer macht es in der Regel schon aus eigenem Antrieb, wenn ihm sein Leben lieb ist, der Autofahrer hat ja immer noch jede Menge Blech um sich rum und fühlt sich in seinem rollenden Zuhause sicher.
ja, das hatte ich.
Das würde nur dann Sinn ergeben, wenn Du trotz Straßenschäden am rechten Fahrbahnrand hättest fahren können.
Guter Punkt. Kann man sich irgendwo über so was beschweren? Kann mir nicht vorstellen, dass ein "das nächste mal besser Fresse halten, sonst Beule" ein rechtsstaatlich tragfähiges Kommunikationsverhalten der Staatsanwaltschaft ist.Interessant ist aus meiner Sicht die "Drohung", dass du das nächste mal nicht so einfach davon kommen würdest.
...dann bekommt es eh ein anderer Staatsanwalt auf den Tisch.Nächstes Mal ermitteln sie dann halt und stellen eben aus anderem Grund wieder ein...
Ich würde sagen, die Linie bedeutet, dass man sie nicht überfahren darf.
Daraus ergibt sich häufig, dass ein Überholen nicht möglich ist. Aber das ist eine indirekte Folge der Linie. Zwei Fahrräder oder Motorräder könnten sich evtl. gegenseitig überholen.
In der Argumentation macht das durchaus einen Unterschied:
Variante A:
Ich würde sagen, der Autofahrer gewinnt den Streit, denn der Radfahrer argumentiert mit unwahren Aussagen.
- Radfahrer: "Da war Überholverbot, Sie durften mich nicht überholen, deshalb habe ich Sie nicht behindert!"
- Autofahrer: "Da war kein Überholverbot, sondern nur eine Linie, die ich nicht überfahren durfte. Sie haben verhindert, dass ich ohne Überfahren der Linie überholen kann!"
Variante B:
- Radfahrer: "Sie müssten beim Überholen 2 m Abstand zu mir einhalten; ich habe zudem das Recht, einen angemessenen Abstand zum rechten Fahrbahnrand einzuhalten, zumal dieser schadhaft ist. Sie konnten mich nicht auf zulässige Weise überholen. Deshalb kommt es auch nicht im Detail darauf an, wie groß ich meinen Abstand zum rechten Fahrbahnrand genau wähle, es entsteht Ihnen kein Nachteil."
- Autofahrer: "Grrrr. Sie haben Recht."
Aha, wenn ich also einen LKW bei erlaupten Tempo 100 mit Tempo 95 links überhole, aber einer gerne mit 200 mich überholen wollte, dann begehe ich also eine Nötigung, weil ich ihn vorsätzlich am Überholen hindere?Ich meine, den Hintermann vorsätzlich am überholen zu hindern, fällt unter Nötigung nach Strafrecht.