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Licht am Rennrad: Die Regeln der StVZO

"Schon wenn es dämmert oder Tunnel befahren werden, sollten die Leuchten am Rad sein, wenn man keine Strafe riskieren will."
Finde ich etwas schwammig. Hätten die das nicht mit der Straßenbeleuchtung zeitlich setzen können? getreu dem Motto : Wenn laterne an, dann muss auch licht am Fahrrad an. Dann gibts keine Diskusion über Dämmerung...
 
#2 Batterie-Rücklicht IXI - Das genügt: Ein Batterielicht mit K-Nummer an der Sattelstütze. Es darf auch ein zweites montiert werden. Einen zusätzlichen Reflektor benötigen Rennräder und andere Räder nicht mehr.

Das IXI hat keine eingebauten Reflektor, also muss genau da ein zusätzlicher her.


Neben der Schlussleuchte muss nur noch ein roter,
nicht dreieckiger Rückstrahler der Kategorie „Z“ verbaut sein, der in die Schlussleuchte integriert sein darf.

@slashnick mit der Frage bist Du hier schlicht an der falschen Adresse.
Wenn Du wissen willst, ob hier noch mehr Deiner Meinung sind schon eher. ;)
 
"Wichtig für Rennradler, die meist keine Reifen mit Reflexstreifen fahren: Falls man „Speichen-Sticks“ am Rad verbaut, muss an jeder einzelnen Speiche ein reflektierender Stick angebracht sein."

Wow, schön! Endlich wieder illegal!

So sinnvoll ich die vereinfachten, weil praktikableren Regeln finde, eine "Falls ..., muss …"-Regel dieser Art ist irritierend!
Und optisch herausfordernd ?
 
ein Punkt wurde im Artikel vergessen:
"5) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein. "

Interessant finde ich immer noch, dass KEINS der hier getesteten Pendlerräder unmodifiziert auf der Strasse, oder gar im Dunkeln bewegt werden dürfte....am Nächsten war das:
https://www.rennrad-news.de/news/stevens-supreme-2019-im-test-schneller-commuter-mit-cx-genen/hat aber hinten keinen Reflektor...

In meiner Erfahrung ist es der Rennleitung wurscht welche Prüfzeichen wo drauf sind, solange man sichtbar ist. Problematisch sind im Zweifelsfall Versicherungen wenn selbige z.B. nach nem Unfall zahlen müssten.

r.
 
Interessant finde ich immer noch, dass KEINS der hier getesteten Pendlerräder unmodifiziert auf der Strasse, oder gar im Dunkeln bewegt werden dürfte.
Das ist vom Grundsatz her eine interessante Diskussion. Es gibt wenige Produkte, die hierzulande verkauft oder beworben werden dürfen, ohne daß sie den gesetzlichen Bestimmungen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch erfüllen, ohne daß entsprechende Warnhinweise verwendet werden. wie z.B. für Radarwarner, Funkgeräte auf illegalen Frequenzen, etc. etc..
Die Frage ist immer, wie mündig ist der Verbraucher, inwieweit muss ihm ein Verkäufer die Qualifikation abnehmen?
Sollten wir (Radfahrer) uns geehrt fühlen, daß wir offenbar vom Gesetzgeber für mündiger und qualifizierter gehalten werden, als z.B. Autofahrer?
 
Blinkende Front- und Rückleuchten bleiben weiterhin am Rad verboten. Diese dürfen nur als Zusatzleuchten am Körper getragen werden.

Quelle?

Edit: Persönliche Meinungen hierzu sind übrigens nicht hilfreich, würde schon gerne was Rechtliches hierzu lesen.
 
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Quelle?

Edit: Persönliche Meinungen hierzu sind übrigens nicht hilfreich, würde schon gerne was Rechtliches hierzu lesen.


Der Gesetzestext ist im Artikel verlinkt: Zitat daraus: "(3) [...] Blinkende Scheinwerfer sind unzulässig. [...] Blinkende Schlussleuchten sind unzulässig."
 
"Schon wenn es dämmert oder Tunnel befahren werden, sollten die Leuchten am Rad sein, wenn man keine Strafe riskieren will."
Finde ich etwas schwammig. Hätten die das nicht mit der Straßenbeleuchtung zeitlich setzen können? getreu dem Motto : Wenn laterne an, dann muss auch licht am Fahrrad an. Dann gibts keine Diskusion über Dämmerung...
Hallo,
Die Dämmerung ist eindeutig zeitlich definiert: Sie endet morgens mit dem Sonnenaufgang und beginnt abends mit dem Sonnenuntergang. Jede halbwegs gescheite Wetter-App gibt täglich Auskunft :D

Bekloppt finde ich, dass man im Hellen anscheinend noch Rückstrahler verschiedenster Art mitführen soll.

Gruß Didi
 
Der Gesetzestext ist im Artikel verlinkt: Zitat daraus: "(3) [...] Blinkende Scheinwerfer sind unzulässig. [...] Blinkende Schlussleuchten sind unzulässig."
sehr dumm, denn Bewegungen/Blinken werden durch peripheres Sehen selbst bei geringer Intensität (!) effektiv wahrgenommen. Bei fovealem Sehen mildern geringe Intensitäten Blendeffekte.
 
sehr dumm, denn Bewegungen/Blinken werden durch peripheres Sehen selbst bei geringer Intensität (!) effektiv wahrgenommen.

Nein, es ist nicht dumm.
Du magst zwar Recht haben, aber blinkende Lichter sind schlecht zu orten. Insbesondere wenn es sich um ein bewegliches Objekt handelt ist dessen Geschwindigkeit daher nur schwer einzuschätzen bzw. kann im ungünstigsten Fall als stationär wahrgenommen werden.
 
Blinkendes LED Frontlicht hat mir tagsüber schon paar Mal die EiligEinkaufsLeute aus der Aldi Ausfahrt und Co fern gehalten und mir den Arsch gerettet. Die 20 Eur für den Opferstock ahnungsloser Bürokraten habe ich immer bei und Götz von Berlichingen kennen die wahrscheinlich selber.

Freut mich, wenn so ein Mensch nicht mehr in einer 10tel Sekunde entscheiden kann, ob er mir einfach die Vorfahrt nimmt.

Ich hatte mal letztes Jahr einen Polizisten drauf angesprochen und er fand das Licht ebenfalls absolut sinnig. Alles, was Unfälle vermeidet und mich besser sichtbar macht, ist sinnig.

Im Dunklen ist es zu schwach, also wird kombiniert mit einem 2.Licht mit Prüfzeichen. Reflektoren nützen mir gar nix. Ich habe im Dunkeln Standlicht und immer 2 Lampen je Vorne und Hinten, falls eine ausfällt. Die sieht man übrigens auch von der SEITE...

Muss man gewissen Menschen im Verkehr nur noch beibringen, gescheit zu fahren und alles wäre gut.. Das gilt für Rad wie Autofahrer. An Kreuzungen in der Stadt ist es gerade im Feierabendverkehr fast egal, ob du leuchtest wie ein krasser Überstunden Mitarbeiter im Kernkraftwerk, wenn die Leute ihre Augen nicht nutzen oder Brems mit Gaspedal vertauschen..da bleibt nur für andere Mitdenken, wenn du dein Rad heile nach Hause bekommen willst. Mir hilft das mehr, als tolle Regelungen..
 
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