Im Ladengeschäft wird man Dir eine Probefahrt gönnen, in der Hoffnung, Daß Du genau dieses Rad auch kaufst. Wenn Du beim online Kauf innerhalb von 2 Wochen von Deinem Kaufvertrag zurücktreten willst, ist es besser, wenn das Rad auch immer noch neu und ungefahren ist. Im Zweifel bekommst Du nicht die volle Summe zurück.
Das sehe ich anders.
Schließt § 346 BGB das nicht sogar explizit aus?
2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ich sehe ein Runde um den Block durchaus als bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme an, und solange ich meine Sorgfaltspflicht nicht verletze, muss der Händler halt damit leben. Auch wenn zwischen "Betrieb" und "Ingebrauchnahme" Unterschiede bestehen mögen, so ist ein Fahrrad erstmal ein Fahrzeug für draußen, dessen Einstellung und Eignung regelmäßig auf einer Probefahrt durchgeführt und festgestellt wird.
Da ist ein Kunde im Online-Geschäft ggf. sogar besser gestellt als beim Kauf vor Ort - wo es kein Widerrufsrecht gibt und der Händler die Bedingungen diktieren kann. Da kann der Kunde dann eben auch einfach sagen: Tschüss, ich kauf woanders. Ob ein Ausschluss bzw. Einschränkung dieser Verbraucherrechte überhaupt wirksam vereinbart werden kann, und in welcher Form - keine Ahnung... überraschende Klauseln in den AGB alleine sind ja häufig unwirksam.
Typische Klauseln lauten (hier von
Rose): "Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einem zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit Ihnen zurückzuführen ist."
Mir fallen jetzt ziemlich viele Punkte bei einem Fahrrad ein, die ich nicht zufriedenstellend in meiner Wohnung prüfen könnte...
Allgemein gilt natürlich noch: Wurde das Fahrrad auf Kundenwunsch konfiguriert oder aufgebaut, gibt es i.d.R. überhaupt kein Recht auf Widerruf.
Ich bin ja absolut kein Freund von dem, was viele Verbraucher sich dem Händler gegenüber herausnehmen... und den Widerruf als Showroom zu Hause missbrauchen oder als kostenlose Leihstation. (Ein Freund ist Buchhändler.... wie meinte er mal: "Zu Weihnachten werden dann 10 Bücher bestellt, nach Weihnachten kommen dann 9 mit Eselsohren zurück."). Ich würde ja nichtmal die Versandkosten erstattet haben wollen...
Im Zweifelsfall hilft ein Anruf beim Händler... "Ich habe das Fahrrad ausgepackt, montiert und vorläufig eingestellt. Nun möchte ich abschließend draußen eine kurze Probefahrt mit dem Fahrrad machen, ist das ok?" Wenn die Antwort "nein" lautet, kann man eben gleich den Widerruf einläuten...
Vielleicht bin ich auch einfach zu sorgsam und sehe keine große Beeinträchtigung für's Gefährt bei der kurzen Runde.
Klar, alle wollen testen, aber dann ein ein frisches Produkt aus dem Karton... funktioniert halt so nicht.
Gibt's diesbezüglich eigentlich Urteile?
Ok, ist ja auch etwas O.T. hier...