midge
Memme und stolz drauf
Schön erklärt, nur bzgl. fürchte ich, dass die herrschende Verwaltungsauffassung eine andere ist (siehe Zitat), auch wenn ich Deiner Meinung selbstverständlich den Vorzug einräumen würde ;-) .
Die Verkehrszeichen 237, 240 und 241 begründen auch nach der
Rechtsänderung zum 01.09.2009 einen Sonderweg (u .a.
Radwegebenutzungspflicht), der dort endet, wo das Ende zweifelsfrei
erkennbar ist, ansonsten ist das jeweilige Verkehrszeichen mit dem
Zusatzzeichen *Ende* anzuordnen. Eine Wiederholung der Verkehrszeichen
an jeder Kreuzung und Einmündung ist bei unklarer Sachlage angezeigt (z.
B. wenn die Fortführung des benutzungspflichtigen Radweges nicht durch
Markierung deutlich wird). Dies trägt vor allem auch dem Umstand
Rechnung, dass auch ortsunkundige Verkehrsteilnehmer aus
Verkehrssicherheitsgründen die Radwegebenutzungspflicht erkennen, wenn
sie von einer anderen Straße einbiegen. Da ein Ziel der Änderung der
StVO zum 1.9.2009 war, der sog. "Überschilderung" zu begegnen, kann
es sich ggf. anbieten, die Zeichen 237, 240, 241 im Wege der Markierung
aufzubringen und den Radweg deutlich im Einmündungs- oder
Kreuzungsbereich durch Aufbringen einer anderen Farbe fortzuführen.
Na da würde ich entweder kreativ oder logisch-nachhakend argumentieren.
Kreativ
Natürlich ist man immer aus der Westendstraße oder der Menzelstraße auf den Müggelheimer Damm eingefahren. Da kein Zeichen 237 am Radweg vorhanden war konnte man davon ausgehen, dass keine Beuntzungspflicht herrscht.
Logisch-nachhakend
Zunächst mal ist die StVO-Änderung vom 01.09.2009 irrelevant, da diese aus formellen Gründen für nichtig erklärt wurde. Also warten wir fröhlich auf den 1. April (nein, kein Scherz) an dem die neue StVO-Novelle in Kraft tritt. Zudem ist eine bloße farbliche Fortführung ohne weitere Beschilderung meiner Meinung nach nicht ausreichend. So sind viele nicht mehr benutzungspflichtige Radwege zwar schön rot aber die Farbe allein macht noch keine Benutzungspflicht. Schlussendlich wird kurz vor der Kreuzung mit der Grünauer Straße der Radverkehr per Fahrbahnmarkierung und Zeichen 237 wieder auf den Radweg verwiesen. Ist der Radweg zuvor benutzungspflichtig ist die die Sinnhaftigkeit der Markierung und des erneuten Zeichen 237 mehr als fraglich.