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Radwegebenutzungspflicht, aggressiver Busfahrer

Der Einwand ist also Unsinn.

Ist er nicht. Schau dich mal in einem Forum zur Fotographie um, da ist das ein immer wieder durchgekautes Thema. Stichwort "Recht am eigenen Bild". Oder was glaubst du, warum überall darauf hingewiesen wird, wenn eine Videoüberwachung installiert ist (ausser eben bei Blitzern, weswegen die ja auch so kontrovers diskutiert werden)?

Und: Eine Blitzanlage hat nicht den Zweck den Fahrer zu fotographieren, sondern primär das Fahrzeug bzw. dessen Kennzeichen. Ist also schon da mit einer Helmkamera nicht gleichzustellen...
 
Hallo,

ich würde es mir hier einfach machen: Zur nächsten Polizeistation und Anzeige erstatten. Habe ich als Radfahrer bisher erst zweimal im Leben gemacht, aber wenn es zu krass wird... Die einzigen Kosten, die auf Dich zukommen können, ist ein Ordnungsgeld wegen Missachtung der RWBP. Wäre mir in dem Fall egal. Was am Ende bei rauskommt ist mir in dann letztlich auch egal - wichtig ist m.E. dass der Autofahrer schon gezeigt bekommt, dass er sich falsch verhalten hat und ihm deutlich wird, dass bei entsprechender Zeugenlage ... In Deinem Fall wird der Arbeitgeber informiert (Anfrage zum Fahrer): das dürfte ihm dann schon ein nettes Gespräch mit dem Vorgesetzten einbringen.
 
Hier noch etwas zum Thema "Recht am eigenen Bild":

Erkennbarkeit [Bearbeiten]

Mit Bildnis ist hierbei nicht nur eine Fotografie oder Filmaufnahme, sondern jede erkennbare Wiedergabe einer Person gemeint, also auch Zeichnungen, Karikaturen, Fotomontagen, sogar der Auftritt eines Doppelgängers kann dazu zählen. Allerdings fallen künstlerische Abbildungen, die veröffentlicht werden, nicht nur unter das Kunsturhebergesetz, sondern auch unter Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz, welcher die Kunstfreiheit gewährleistet (siehe auch Mephisto-Entscheidung).
Die Einwilligung zur Veröffentlichung ist aber nur dann erforderlich, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist. Die Erkennbarkeit kann sich auch aus begleitenden Umständen ergeben. Selbst die in Presseveröffentlichungen übliche Anonymisierung durch Augenbalken beseitigen diese Erkennbarkeit nicht unbedingt.[3] Ist eine Person durch den Kontext eindeutig identifizierbar, kann sie sich gegen die Veröffentlichung wehren, auch wenn ihre Gesichtszüge gar nicht gezeigt werden. Die Erkennbarkeit einer Person entfällt auch dann nicht, weil diese sich altersbedingt verändert hat. Eines Beweises, dass die Person tatsächlich erkannt wird, bedarf es nicht.[4]
Dazu führte das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 19. Januar 2006[5] aus:
„Unter Bildnissen im Sinne des § 22 KUG versteht man die Darstellung einer natürlichen Person in einer für Dritte erkennbaren Weise. Zumeist ergibt sich die Erkennbarkeit aus der Abbildung der Gesichtszüge. Es genügt aber auch, wenn der Abgebildete – mag auch sein Gesicht kaum oder gar nicht zu erkennen sein – durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person durch den beigegebenen Text oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkannt werden kann (vgl. BGH NJW 1979, 2205 – Fußballtorwart; Prinz/Peters, Medienrecht, Rz. 827). Nicht notwendig ist, dass der Abgebildete tatsächlich von bestimmten Personen erkannt wurde. Das Recht am eigenen Bild ist bereits dann verletzt, wenn der Abgebildete begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, er könnte identifiziert werden. Nicht erforderlich ist, dass schon der flüchtige Betrachter den Abgebildeten auf dem Bild erkennen kann, es genügt die Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis (vgl. BGH NJW 1979, 2205 – Fußballtorwart; v. Strobl-Alberg in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7 Rz. 15). Entscheidend ist der Zweck des § 22 KUG, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar zu werden. Der besondere Rang des Anspruchs darauf, dass die Öffentlichkeit die Eigensphäre der Persönlichkeit und ihr Bedürfnis nach Anonymität respektiert, verlangt eine Einbeziehung auch solcher Fallgestaltungen in den Schutz dieser Vorschrift (vgl. Peters/Prinz, a.a.O.).“
Ähnlich entschied über eine Veröffentlichung in der Presse auch das Landgericht Hamburg.[6]

§ 201a StGB [Bearbeiten]

Am 6. August 2004 trat jedoch § 201a Strafgesetzbuch (StGB) („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“) in Kraft[24], der unter bestimmten Umständen schon für das bloße Erstellen eine Kriminalstrafe vorsieht. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer
  • (1) von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.
  • (2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
  • (3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
  • (4)…
Der Gesetzgeber begründete den neuen Tatbestand damit, dass§ 33KunstUrhG (der einen Verstoß gegen§ 22,§ 23KunstUrhG auf Antrag unter Strafe stellt) nicht ausreichend sei. Denn diese Vorschrift bestrafe nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von unbefugten Bildaufnahmen, nicht jedoch die unbefugte Herstellung und Weitergabe an Dritte. Zudem beende der neue Paragraph die Ungleichbehandlung zwischen demSchutz der Vertraulichkeit des Wortes(§ 201StGB) und dem Schutz vor unbefugten Bildaufnahmen.

Quelle ist Wikipedia
 
Ist er nicht. Schau dich mal in einem Forum zur Fotographie um, da ist das ein immer wieder durchgekautes Thema. Stichwort "Recht am eigenen Bild". Oder was glaubst du, warum überall darauf hingewiesen wird, wenn eine Videoüberwachung installiert ist (ausser eben bei Blitzern, weswegen die ja auch so kontrovers diskutiert werden)?

Und: Eine Blitzanlage hat nicht den Zweck den Fahrer zu fotographieren, sondern primär das Fahrzeug bzw. dessen Kennzeichen. Ist also schon da mit einer Helmkamera nicht gleichzustellen...

Das Foto wird herangezogen, um neben dem Kennzeichen auch den Fahrer zu identifizieren.
 
Gut, dann mach du das mit der Helmkamera, wenn du meinst, dass das einfach so geht. Jammer aber nachher nicht rum… Ich bin Fotograf, da kannst mir ruhig glauben, das kann durchaus Probleme geben.

Beim Blitzer wird natürlich der, und hier kommt es, Halter identifiziert, keineswegs zwingend der Fahrer. Somit ist die klare Erkennbarkeit der Person auf dem Bild nicht zwingend gegeben.

EDIT: Das geht übrigens in die gleiche Richtung, wie du auch nicht einfach Telefonate aufzeichnen darfst, ohne den Aufgezeichneten darüber zu informieren.
 
Ganz ehrlich,
die ganze Geschichte klingt mir, als hätten da 2 Dickköpfe auf ihr wahrgenommenes "gutes Recht" bestanden und die Situation eskalieren lassen.Es klingt nicht so, als könnte da noch irgendwer irgendeinen "Erfolg" erzielen.

Der Radfahrer:
Man kann auch mit Rennrad einen Feldweg fahren, mache ich jeden Tag. Gefährlich ist das abwärts, aber nicht aufwärts. Plattenrisiko ist bei vernüftigen Luftdruck nicht so gewaltig. 10% ist auch keine extreme Steigung
Selbst wenn der Radweg da nicht gewesen wäre, gibt es da noch StVO § 5 (6)... Wenn es hinter dem Bus noch "Verkehr" gab.
Es wäre doch kein Thema gewesen denn nett vorbeizuwinken...

Der Busfahrer:
Ganz klar Nötigung.

Wenn ich was Grosses hinter mir habe, und Angst dabei hätte überholt zu werden fahr ich Spurmitte, gehe danach aber bei nächster Gelegenheit ganz rechts und winke die vorbei.

Ich würde die Sache vergessen.



 
Wenn ich was Grosses hinter mir habe, und Angst dabei hätte überholt zu werden fahr ich Spurmitte,

Könnte wohl aber auch schon u.U. als Nötigung ausgelegt werden… Wobei ich das persönlich auch so handle, bzw. halt nach Möglichkeit schon früh genug zur Seite ausweiche, so es denn möglich ist...
 
Ich nutze keine Helmkamera, bin mir aber sicher, dass ein Video vor Gericht nicht als Beweis abgelehnt würde.
Es besteht hinsichtlich der juristischen Verwendbarkeit sicher ein Unterscheid zwischen heimlich aufgenommenen Video/Audiodateien und offensichtlich mit Kenntnis und auch ohne Zustimmung des Betroffenen hergestellten Videos.
Bei dem Blitzerbild irrst Du Dich. Das Bild gilt als alleiniger Beweis für den Nachweis, welcher Fahrer tatsächlich gefahren ist. Ist der Fahrer auf dem Bild nicht zu erkennen, kann der Temposünder nicht ermittelt werden. Der Fahrzeughalter, der über das Kennzeichen ermittelt wird, muss ja nicht auch der Fahrer sein.
 
Der Fahrzeughalter, der über das Kennzeichen ermittelt wird, muss ja nicht auch der Fahrer sein.

Richtig. Wenn du also z.B. dein Auto an einen Bekannten ausleihst, und der eine Temposünde begeht, dann liegt es an dir zu beweisen, den Fahrer zu benennen.

Und zum anderen Thema: Es geht darum, dass du jederzeit eine Aufnahme von dir ablehnen kannst, wenn einer eine Kamera auf dich hält. Wenn der Kameramann / Fotograf dem nicht nachkommt, dann könntest du ihn bereits anzeigen. Und da liegt der Hase im Pfeffer.
 
Der Halter muß natürlich nicht beweisen, daß er unschuldig ist! Die Schuld muß bewiesen werden!

Es wird der Halter über das Kennzeichen identifiziert und angeschrieben, war er es nicht selbst wird er aufgefordert den Fahrer zu benennen ..
Wie sollen die auf dem Foto auch den Fahrer identifizieren können?
Wird der Fahrer nicht benannt wird auch schon mal der Halter mit dem Foto verglichen ...
Und natürlich darf das Fahrzeug mit dem Fahrer geblitzt werden, schließlich liegt ein Verstoß vor.
Anders sieht das wohl inzwischen bei Abstandsmessungen vor, bei denen früher einfach alle zur späteren Auswertung gefilmt wurden, das ist nicht erlaubt!
 
Du stehst als Halter des Fahrzeuges in der Datenbank. Deswegen kommen die auch als erstes auf dich zu. Ist doch wohl logisch oder??
 
"Ihnen wird vorgeworfen ..."
steht immer in solchen Schreiben.
Das ist keine Verurteilung!
 
Jo, und wenn man einfach nur schreibt, daß man nicht gefahren ist und den Fahrer nicht benennt versuchen sie eventuell über das Foto zu beweisen, daß man doch schuldig ist.
Können sie das nicht stellen sie vielleicht noch sicher, daß man bei nächsten Vorfall noch "weiß", wer denn gefahren ist (Fahrtenbuch).
 
Jo, und wenn man einfach nur schreibt, daß man nicht gefahren ist und den Fahrer nicht benennt versuchen sie eventuell über das Foto zu beweisen, daß man doch schuldig ist.
Können sie das nicht stellen sie vielleicht noch sicher, daß man bei nächsten Fall noch "weiß", wer denn gefahren ist (Fahrtenbuch).

So ist es! Damit wäre auch klar, dass ein gegen meinen Willen entstandes Foto gegen mich verwendet werden kann.
 
Wenn du meinst. Da du anscheinend keine fachkundige Auskunft akzeptieren kannst, bin ich raus hier…

Dass eine Strafverfolgungsbehörde wohl andere Vorgaben hat, als eine Privatperson die einfach mal die Kamera draufhält dürfte wohl klar sein, aber wie mir scheint willst du das nicht begreifen. So denn...
 
Damit wäre auch klar, dass ein gegen meinen Willen entstandes Foto gegen mich verwendet werden kann.

Aber auch da gibt es Grenzen!
Wenn nur der Verstoß aufgezeichnet wird und nicht komplett alles um einen eventuell vorkommenden Verstoß zu dokumentieren ...
 
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