Entschuldige aber wie kommst Du denn darauf?Wer das Rad etwa bei einer öffentlichen Versteigerung erworben hat, wird rechtmäßiger Eigentümer,
auch wenn es vorher gestohlen wurde (s. § 935 II BGB). Der Bestohlene hat dann Pech gehabt.
Eine andere Möglichkeit des Eigentumserwerbs wäre die sog. "Ersitzung" gem. § 937 BGB.
Dazu müßte der redliche Eigentümer das Fahrrad zuvor 10 Jahre besessen haben.
Hier nur mal eines von vielen möglichen Beispielen, was passieren kann, wenn man Hehlerware ersteigert.
Bei diesem Beispiel ist die Urteilsbegründung allerdings fragwürdig, zurückgeben muss man die Ware aber auf jeden Fall..
...was natürlich i.d.R. nicht bedeutet, dass man ein Hehler ist und keinen Anspruch auf Entschädigung hat.
Wenn man das Beispiel Bargeld nimmt (das kann man auch gefahrlos einsacken, obwohl es geklaut wurde) wird es offensichtlich worum es geht.
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