AW: Warum eigentlich immer gegen Radwege?
Genau das darf aber kein Grund für eine Radwegbenutzungspflicht sein. Der einzige zulässige Grund ist eine Gefährdung, die das übliche Maß erheblich übersteigt. Insofern ist im Münchner Fall (siehe weiter oben) schon eine Radwegbenutzungspflicht anordbar - nur ist es ein Skandal, dass man da auf einen Weg verwiesen wird, der bei weitem nicht die Mindestanforderungen erfüllt. Da dort baulich offenbar keine ausreichend breiten Radwege machbar sind - ist für mich die logische Konsequenz, dass der Verkehr insgesamt abgebremst werden müsste. Nur so wäre eine korrekte Entschärfung des Gefahrenpotentials dort möglich, ohne mit den Richtlinien zur Anordnung einer Radwegbenutzungsplicht in Konflikt zu kommen. Bei Tempolimit 30 km/h (und Überwachung dessen!) wäre eine Radwegbenutzungspflicht nicht mehr nötig.
"Behinderung" ist aber genau der Grund für die Radwegbenutzungspflicht usw.
Genau das darf aber kein Grund für eine Radwegbenutzungspflicht sein. Der einzige zulässige Grund ist eine Gefährdung, die das übliche Maß erheblich übersteigt. Insofern ist im Münchner Fall (siehe weiter oben) schon eine Radwegbenutzungspflicht anordbar - nur ist es ein Skandal, dass man da auf einen Weg verwiesen wird, der bei weitem nicht die Mindestanforderungen erfüllt. Da dort baulich offenbar keine ausreichend breiten Radwege machbar sind - ist für mich die logische Konsequenz, dass der Verkehr insgesamt abgebremst werden müsste. Nur so wäre eine korrekte Entschärfung des Gefahrenpotentials dort möglich, ohne mit den Richtlinien zur Anordnung einer Radwegbenutzungsplicht in Konflikt zu kommen. Bei Tempolimit 30 km/h (und Überwachung dessen!) wäre eine Radwegbenutzungspflicht nicht mehr nötig.